AGBs & Preistafel
Preistafel - Ihre Servicerechnung kurz erklärt! Stand: 26.04.2022
Unsere Handwerksdienstleistungen wollen wir selbstverständlich transparent darstellen und beantworten hier im Vorfeld die häufigsten Fragen zur Rechnung.
I. Wie hoch ist der Stundenlohn?
Kundendiensttechniker
Je Arbeitswert: 9,80 EUR
Je Stunde: 58,80 EUR
Baustellenmonteur
Je Arbeitswert: 9,00 EUR
Je Stunde: 54,00 EUR
Helfer
Je Arbeitswert: 7,00 EUR
Je Stunde: 42,00 EUR
Fremdmaterial-Aufträge
Je Arbeitswert: 17,00 EUR
Je Stunde: 102,00 EUR
II. Was bedeutet Arbeitswert?
Um eine genaue Abrechnung der ausgeführten Arbeiten zu gewährleisten, rechnen wir unsere Leistungen nach Arbeitswerten ab. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit je angefangene 10 Minuten.
III. Wie berechnet sich der Stundenlohn bei Fremdmaterial-Aufträgen?
Wir sind nicht in der Lage die grundsätzliche Eignung der bauseits gestellten Produkte zu prüfen und zu bewerten, ob diese in einem mangelfreien Zustand sind. Vor diesem Hintergrund können wir die Arbeiten nur dann ausführen, wenn Sie uns zuvor von einer Haftung uneingeschränkt freistellen. Dieser Freistellungsbescheid von Ihnen vor Beginn der Arbeiten von unserem Kundendiensttechniker zur Unterschrift vorgelegt. Die von uns berechneten Arbeitslöhne für Kundendienst- und Montagearbeiten beruhen auf einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung des üblichen Materialeinsatzes. Für reine Lohnleistung ist der Deckungsbeitrag unserer normalen Stundenlöhne nicht ausreichend, so dass der Stundensatz für Fremdmaterialleistungen zur Anwendung kommt.
IV. Materialverbrauch
Alle weiteren Kosten für Material, Gerätschaften, Entsorgung werden, je nach tatsächlichem Einsatz und des damit verbundenen Gesamtaufwands, gesondert abgerechnet. Die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Materialien werden nach den jeweils gültigen Listenpreisen des Großhandels abgerechnet. Da die Verwendung von, z. B. Spezialwerkzeugen, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann, ist es nicht möglich, diese Kosten in einem Pauschalpreis mit einzubeziehen.
V. Was ist die Einsatzpauschale?
Bei jedem Einsatz wird eine Einsatzpauschale in Höhe von 41,30 EUR/netto fällig. Diese Unterhaltungskosten stehen in keinem Zusammenhang mit den Anfahrtszeiten des Kundendiensttechniker. Darin enthalten sind: Unterhalts- und Anschaffungskosten der Werkzeuge und Messgeräte, sowie deren Prüf- und Eichgebühren, Handwerkskammer-/Innungsbeiträge, Betriebshaftpflichtversicherung, Gewährleistungsrückstellung, Aus- und Fortbildungskosten, Fremdenverkehrsabgabe, Büro- und Portokosten, Miete der Geschäftsräume, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Unproduktive Gehälter (Büroangestellte für Terminvereinbarung, Rechnungsstellung etc.)
Die Einsatzpauschale wird nicht bei Wartungen oder Notdiensteinsätzen berechnet.
VI. Wie errechnen Sie die Fahrtkosten?
Die Fahrtkosten werden je Kilometer abgerechnet. Es wird nur eine Fahrt abgerechnet. Die Fahrt zum Kunden trägt der Kunde selbst, die Rückfahrt geht zu unseren Lasten. Darin enthalten sind: die Fahrtzeit des Monteurs, Kraftstoffkosten, Versicherung, Steuer, Anschaffung, Reparaturen sowie Wartung das Kundendienstfahrzeugs. Die Strecke wird vom vorherigen Aufenthaltsort zum Einsatzort berechnet. Es wird maximal die Distanz von unserem Firmensitz in Simmerath-Kesternich bis zu Ihnen berechnet. Wir versuchen unsere Termin bspw. in Aachen zusammen zu legen, sodass die Fahrtkilometer nach Aachen sich reduzieren können. Eine gemeinsame Terminierung bspw. mit Ihrem Nachbarn reduziert für alle Teilnehmer die Fahrtkosten. Bei notwendigen Umwegen aufgrund akuter Verkehrsbehinderungen wird die tatsächlich gefahrene Distanz je Kilometer abgerechnet. Kosten je km 2,75 EUR/netto
VII. Werden Materialfahrten berechnet?
Unser Kundendienst-Team verfügt über bestens ausgerüstete Kundendienstfahrzeuge mit Spezialwerkzeugen, Messgeräten und Ersatzteilen. Dennoch kann es vorkommen, dass unsere Techniker unvorhergesehen ein besonderes Werkzeug oder Ersatzteil aus unserem Lager oder von einem Händler für die Reparatur Ihrer Anlage benötigt. Die Fahrtzeiten solcher Materialfahrten werden nach tatsächlichem Aufwand in Arbeitswerten in Rechnung gestellt.
VIII. Was kostet ein Notdiensteinsatz?
Arbeiten und Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit (Mo-Fr. von 7:30 Uhr – 16:30 Uhr), etwa an Sonn- und Feiertagen, im Notdienst oder unter besonderen Erschwernissen, werden mit einem Aufschlag auf die Lohnkosten berechnet.
25% Montags – Freitags ab 16:30 Uhr
50% Montags – Freitags ab 20 Uhr und Samstags
100% Montags – Freitags ab 24 Uhr und Sonn-/ feiertags
Hinzu kommt eine Notdienstpauschale in Höhe von 65,00 EUR/netto. Die Einsatzpauschale von Punkt V entfällt dadurch.
IX. Was kostet eine Wartung?
Die Gesamtkosten einer Heizungswartung bilden sich aus der Wartungspauschale (gemäß folgender Tabelle) zzgl. den Fahrtkosten gemäß tatsächlicher Entfernung. Eine Einsatzpauschale fällt bei einer regelmäßigen Wartung nicht an.
Wartung bis 25 kW
- Gas 110,00 EUR
- Öl 120,00 EUR
Wartung bis 50 kW
- Gas 135,00 EUR
- Öl 150,00 EUR
Wartung bis 75 kW
- Gas 160, EUR
- Öl 180,00 EUR
Wartung bis 100 kW
- Gas 190,00 EUR
- Öl 210,00 EUR
Wärmepumpe bis 12 kW
- Luft/Wasser 135,00 EUR
- Sole/Wasser 145,00 EUR
Wärmepumpe bis 32 kW
- Luft/Wasser 165,00 EUR
- Sole/Wasser 175,00 EUR
Sonstiges
- Warmwasserspeicher bis 300 Liter in Verbindung einer anderen Wartung 25,00 EUR
- Wartung Pumpenschacht (bei regelmäßiger Reinigung) 90,00 EUR
- Reinigung Pumpenschacht 340,00 EUR
- Wartung Hebeanlage (Einzelpumpenanlage) 110,00 EUR
- Wartung Hebeanlage (Doppelpumpenanlage) 200,00 EUR
- Wartung Lüftungsgerät in Verbindung einer anderen Wartung 35,00 EUR
Einzelwartung 60,00 EUR - Wartung Solaranlage in Verbindung einer anderen Wartung 45,00 EUR
Einzelwartung 70,00 EUR
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt. Sollte sich im Verlauf einer Reparatur/Wartung noch weitere Mängel zeigen welche nicht vorab beziffert worden sind, deren Abstellung es aber zum Erreichen der Funktionsfähigkeit bedarf, kann dies die Reparatur/Wartung verzögern oder unter Umständen kann diese nicht erfolgen. Hierdurch kann ein anderer Rechnungsbetrag entstehen. In diesem Fall werden wir direkt vor Ort die weitere Vorgehensweise besprechen und ggf. einen Kostenvoranschlag erstellen. Nach der Reparatur/Wartung lassen sich bei weiteren, anders gelagerten Schäden, keine Garantieansprüche auf die durchgeführte Reparatur/Wartung ableiten. Vorschäden an verdeckten Bauteilen sowie Steuer- und Regelgeräten können vorab nicht eingeschätzt werden.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.